Die Satzung - DNB e.V. LV NDS

Die Neue Basis e.V.
Suchtselbsthilfe in Niedersachsen
Landesverband Niedersachsen
Die Neue Basis e.V. Landesverband Niedersachsachsen
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Die Satzung

Wir über uns
 


Satzung:


§ 1, Name und Sitz
Der am  11. 3. 2001 gegründete Verein führt den Namen
„ DIE NEUE BASIS  e.V. Landesverband Niedersachsen“.
Er führt den Namenszusatz „ eingetragener Verein „ in abgekürzter Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 29221 Celle. Der Gerichtsstand ist Celle.
Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werks der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 2, Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3, Zweck des Vereins
Der Verein betätigt sich mit den in § 4 festgelegten Aufgaben im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche in Ausübung christlicher Nächstenliebe.
Zweck des Vereins ist die öffentliche Gesundheitspflege, insbesondere die Aufklärung und Beratung von alkoholgefährdeten Menschen und/oder der Mitbetroffenen Menschen. Der Verein verfolgt diesen Zweck
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ § 51 der Abgabenordnung von 1977.
§ 4, Vereinstätigkeit
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(1.) Vor - und Nachsorgegespräche in den dem Verein angeschlossenen Selbsthilfegruppen.
(2.) Maßnahmen zur Erweiterung und Verbesserung der Eigenmotivation des Betroffenen und der Angehörigen.
(3.) Persönlichkeitsarbeit der Gruppenmitglieder.
(4.) Fortbildungsveranstaltungen für die Teilnehmer der Selbsthilfegruppen.
(5.) Aufklärung, Beratung, Öffentlichkeitsarbeit über die Problematik des    
     Alkoholismus.
(6.) Präventivveranstaltungen speziell für Jugendliche und die Arbeitswelt.
(7.) Kriseninterventionen
(8.) Freizeitaktivitäten
§ 5, Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein wurde am 2001-10-01 eingetragen.
§ 6, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 7, Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1)Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen ( Ausnahme: Auslagenersatz ) aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mittel des Vereins rühren her aus:
(3.1) Mitgliedsbeiträgen, die bei Aufnahme und jeweils im Januar für das laufende Kalenderjahr zu entrichten sind.
(3.2) Einnahmen durch Fachvorträge
(3.3) Zuwendungen von Gemeinden oder anderen Behörden und Institutionen
(3.4) Spenden von Förderern
(3.5) sonstige Einnahmen
(4) über die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand.
Der Verein kann bei Banken Konten unterhalten und frei über diese verfügen.  Zeichnungsberechtigt  sind der 1. und 2. Vorsitzende oder der Kassenwart in Verbindung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer.
§ 8, Mitgliedschaft
(1)„Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert  und bereit ist, die diakonische Grundlage seiner Arbeit zu wahren Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2.)Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt aus dem Verein, der schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
c) Durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
d) Durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Kalenderjahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
e)
Personen die durch ihre Handlungen den Verband schädigen, sei es durch Diffamierung, übler Nachrede, oder sonstige Tätigkeiten die vereinsschädigend sind, werden sofort bei Bekanntwerden einer dieser Tatsachen aus dem Verein ausgeschlossen und die Verfehlung(en) strafrechtlich verfolgt. Erhaltene Materialien des Verbandes sind sofort zurückzugeben.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen
(3.)Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes  von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied von seitens des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben.
§ 9, Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.  Der Beitrag ist jährlich zu leisten und für das Eintrittsjahr in den ersten 9 Kalendermonaten zu entrichten. Eine Mitgliedschaft für das folgende Kalenderjahr kann in den letzten 3 Monaten des Kalenderjahres entrichtet werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
                                                          
§ 10, Organe des Vereins
Die ausführenden Organe des Vereins sind:
(1.)die Mitgliederversammlung;
(2.)der Vorstand, bestehend aus mindestens 3 Vorstandsmitgliedern;
(2.a.)Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2.b.)Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1, 32 und 34 BGB.
(3.)Die Beisitzer, die auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
(4.)die Rechnungsprüfer, die auf Beschluss der Mitglieder aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden können.
(5) Vorstandbeschlüsse
Beschlüsse des Vorstandes behalten so lange Gültigkeit bis Sie durch den amtierenden Vorstand oder die Mitgliederversammlung aufgehoben, ergänzt oder erweitert werden
§ 11, Berufung der Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(1.)Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
-        Entgegennahme der Berichte/Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung
-        Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
-        die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
-        Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
-        Beschlussfassung über Anträge von grundsätzlicher Bedeutung
-        Beschlussfassung über Satzungsänderungen
-     die Höhe der Mitgliedsbeiträge
-        Beschlussfassung über die Ausschließung eines Mitglieds
-        Ernennung von Ehrenmitgliedern
-        Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
-        Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes
(2.)Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladungen der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens sechs Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden.
(3.)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliedsversammlung selbst einberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen eingehalten werden.
(4.)Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beantragen.
(5.)In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen  Mitglieder.
(6.)Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. „Satzungsänderungen sind dem Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. vor der Beschlussfassung anzuzeigen. Satzungsänderungen, die diesen Absatz und die §§ 3,4,6,7, 8 Abs. 1,12,15 betreffen, bedürfen zu ihrer Änderung der Zustimmung des Diakonischen Werks.“
(7.)Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.  
(8.)Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 3. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind.
§ 12, Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-        dem 1.Vorsitzenden
-        dem 2.Vorsitzenden
-        dem 3.Vorsitzenden
-        dem Schatzmeister
Beisitzern
-        dem Schriftführer
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Vorstandsmitglieder müssen aktiv an einer Selbsthilfegruppe des DNB teilnehmen. Die Vorstandsmitglieder müssen einer christlichen Kirche angehören, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) gehört und in ihrer Mehrheit einer Mitgliedskirche der EKD angehören." Mindestens ein Mitglied des Vorstands oder der Mitgliederversammlung muss von einer Körperschaft, die einer Gliedkirche der EKD angehört, bestellt worden sein."
Die Wahl erfolgt einzeln.
Alle Mitglieder  des Vorstandes werden  in geheimer Wahl gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit ein Nachfolger bestellt werden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes.  Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentrifft und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden
§ 13, Der Geschäftsführer
Der Vorstand wählt einen Geschäftsführer. Dieser vollzieht die Beschlüsse und Weisungen des Vorstandes. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Geschäftsführer wird von den Mitgliedern des Vorstandes ernannt.
§ 14, Rechnungslegung und Revision
Der Vorstand hat im dritten Quartal des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu erstellen. Der Jahresabschluss ist von vereinsinternen Rechnungsprüfern zu prüfen.
                                                 
§ 15, Auflösung und Zweckänderung
§ 15 Auflösung des Vereins
(1)   Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, (z.b.Hospitz)
(2)Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder beschließen  siehe auch § 11 Abs. 5 der Satzung)erfolgen. Die Auflösung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wenn wirtschaftliche Gründe vorliegen wird durch Einsetzung eines Verwaltungsgremiums über die Verwendung des Vermögens entschieden und evtl. verbleibende Vermögensgegenstände wären zu verwerten und Erträge an eine gemeinnützige Körperschaft (z.b. Hospitz) zu spenden.
Ein Rechtsanspruch für Vereinsmitglieder ergibt sich durch die Auflösung nicht.
Nehmen Sie Konakt auf


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